FAQ – häufige Fragen

 

1. Welchem Recht untersteht der Mitarbeitende gemäss neuem Personalgesetz?

 

Der Mitarbeitende untersteht nach wie vor dem öffentlichen Personalrecht des Kantons. Geändert wurde der Abschluss des Arbeitsverhältnisses, indem dazu neu ein schriftlicher Arbeitsvertrag getroffen wird. Bisher hatte der Mitarbeitende seine Zustimmung zur Wahlverfügung abzugeben.

 

2. Gilt mit dem Übergang zum neuen Personalrecht per 1. Juni 2012 eine (neue) Probezeit?

 

Nein. Das Arbeitsverhältnis dauert zwischen denselben Parteien fort. Zwischen denselben Parteien kann die Probezeit nur einmal laufen.

 

3. Gilt das neue Personalrecht des Kantons St.Gallen auch für die Gemeinden im Kanton St.Gallen.

 

Die Gemeinden sind berechtigt, ihr eigenes Personalrecht zu normieren. Soweit eine Gemeinde indessen ausdrücklich oder integral das ganze Personalrecht des Kantons bzw. Teile davon übernimmt, gilt für die Mitarbeitenden dieser Gemeinde dieses Recht – allerdings als von der Gemeinde adaptiertes Recht.

 

4. Was gilt ab dem 1. Juni 2012 im Hinblick auf das Disziplinarrecht?

 

Neu unterstehen nur noch wenige Mitarbeitende im Kanton dem Disziplinargesetz. Wünscht ein Mitarbeitender Klärung von arbeitsrechtlichen Vorwürfen gegenüber seiner Person, steht hierzu die administrative Untersuchung zur Verfügung. Diese kann auch vom Mitarbeitenden selber anbegehrt werden.

 

5. Muss ich bei längerer Krankheit zum Vertrauensarzt?

 

Ja. Das Personalgesetz sieht in Art. 66 die Möglichkeit für den Arbeitgeber vor, dass er den Mitarbeitenden zum Vertrauensarzt schickt.

 

6. Was bringt die Streiterledigung per Schlichtungsverfahren?

 

Diese Regelung wurde vor allem auf Initiative der Personalverbände eingeführt. Mit dem Wechsel zum Vertragsrecht erachten die Personalverbände das Risiko vermehrter Konflikte zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem höher. Vor diesem Hintergrund wurde das Schlichtungsverfahren gewählt, um frühzeitig Lösungen zu treffen, d.h. bevor zu viel Porzellan zerschlagen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet bzw. ausgeschlossen ist.

 

7. Wie ist die Abgangsentschädigung nach Art. 27 PG zu versteuern?

 

Die Abgangsentschädigung ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung der VRK mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern, also nicht zum Rentensatz. Selbst wenn die Abgangsentschädigung innerhalb eines Jahres in die PK oder in eine Freizügigkeitspolice eingebracht wird, erfolgt dies nicht steuerneutral.

 

8. Kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden?

 

Ja, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Sie ist sodann in Art. 22 PG ausdrücklich genannt.

 

9. Warum muss ich bei Teilzeitarbeit eine allfällige weitere Teilzeitarbeit bekannt geben?

 

Der Grund liegt im Amtsgeheimnis und in den vertraulichen Daten, die der Mitarbeitende beim Kanton bearbeitet bzw. in welche er Einsicht hat. Die Meldepflicht verhindert, dass der Mitarbeitende an zwei Stellen teilzeitlich arbeitet, für die ein Interessenkonflikt besteht bzw. bestehen kann.

 

10. Wann kann ich Telearbeit ausüben?

 

Die PV regelt dies ausdrücklich. Verlangt ist, dass der Mitarbeitende zu Hause über einen Arbeitsplatz verfügt, der die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulässt und keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Der Kanton kann sich an den Kosten des Telearbeitsplatzes beteiligen.